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Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge in Apotheken

Der Verkauf oder die Übergabe einer Apotheke unterliegt in Deutschland strengen Vorschriften. Nach dem Apothekengesetz darf eine Apotheke ausschließlich von einem approbierten Apotheker betrieben werden. Die Betriebserlaubnis ist personengebunden und räumlich festgelegt. Bei einem Inhaberwechsel oder einem Umzug muss stets die neue Erlaubnis durch die zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Landesapothekerkammer) erteilt werden. Für den neuen Betreiber gelten strenge Voraussetzungen. Er muss voll geschäftsfähig sein, eine deutsche Approbation besitzen und seine Zuverlässigkeit und Gesundheit nachweisen. Darüber hinaus bestehen ein Fremdbesitzverbot (nur Apotheker können Inhaber sein) und ein Mehrbesitzverbot (pro Apotheker maximal drei Filialen im Umkreis). All diese Anforderungen erfordern eine sorgfältige Planung und Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden beim Apothekennachfolger.


1. Anerkannte Voraussetzungen

Nur ein deutscher approbierter Apotheker erhält die Betriebserlaubnis. Der Nachfolger muss Zuverlässigkeit (§ 2 ApoG) und gesundheitliche Eignung (§ 2 ApoG) nachweisen, u. a. durch Führungszeugnis, Kammerbescheinigung und Arztattest.

2. Behördliche Zustimmung

Jede Nachfolge (Verkauf, Schenkung, Erbfolge) bedarf eines neuen Antrags auf Erteilung der Betriebserlaubnis bei der zuständigen Behörde. Der bisherige Inhaber muss seine Erlaubnis formell zurückgeben. Der neue Antrag umfasst Kaufverträge, Nachweise zum Geschäftsvermögen und ggf. den Nachweis des Übernahmekonzepts. Erst nach behördlicher Prüfung und Genehmigung darf der neue Apotheker den Betrieb übernehmen.

Immobilien und Standort

Beim Apothekenverkauf spielt das Thema Standort eine entscheidende Rolle. Gehört die Apotheke dem Inhaber (Immobilieneigentum), fällt das Grundstück bzw. das Gebäude meist gesondert in den Kaufvertrag ein. In diesem Fall sind notarieller Kauf, Grundbucheintragung und ggf. die Übernahme von Hypotheken zu regeln. Ist die Apotheke in gemieteten Räumen untergebracht, muss der Nachfolger in der Regel einen langfristigen Mietvertrag mit dem Eigentümer abschließen. Typischerweise werden Mietverträge über einen Zeitraum von zehn bis fünfzehn Jahren vereinbart, um Investitionssicherheit zu gewährleisten. Häufig wird die Wirksamkeit des Apothekenkaufs sogar von einem zukünftigen Mietvertragsabschluss abhängig gemacht.


1. Eigentum

Bei privatem Eigentum können Gebäude und Grundriss Teil des Kaufgegenstands sein. Neben dem Kaufpreis für den Apothekenbetrieb wird oft ein separater Kaufpreis für die Immobilie veranschlagt. Finanzierung und Haftung hierfür sind gesondert zu klären.


2. Mietvertrag

Lebt die Apotheke in gepachteten Räumen, ist der Fortbestand des Mietverhältnisses entscheidend. Der Nachfolger sollte möglichst den bestehenden Mietvertrag übernehmen oder einen neuen langfristigen Vertrag unterzeichnen. Der Abschluss eines über 10–15 Jahre laufenden Pacht- oder Mietvertrags hat hohe wirtschaftliche Bedeutung – oft wird der Kaufvertrag erst wirksam, wenn ein neuer, angemessener Mietvertrag abgeschlossen ist.


3. Standort-Sicherung

Wird die Immobilie aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mit übertragen, kann über eine feste Mietvereinbarung und Vorkaufsrechte sichergestellt werden, dass der neue Inhaber im Geschäft bleiben kann. Speziell bei Erbfolgen oder Partnerübernahmen sollten Immobilienaspekte frühzeitig geklärt werden.

Kaufvertrag, Finanzierung und vertragliche Absicherung

Der Kaufvertrag für eine Apotheke ist komplex und umfasst weit mehr als nur einen Kaufpreis. Zentrale Elemente sind hier der Firmenwert (Goodwill) sowie die materiellen Wirtschaftsgüter wie Inventar, Laborausstattung, Computerequipment. Ebenfalls im Kaufgegenstand enthalten ist das vorhandene Warenlager. Dieses wird handelsrechtlich zum Übergabestichtag durch eine Inventur erfasst und bewertet. Im Vertrag sollten daher Bewertungsmaßstäbe (z. B. Einkaufspreise, Rabatte, Restlaufzeit von Medikamenten) festgelegt werden – oft wird hierfür ein spezialisiertes Inventurunternehmen beauftragt. Es empfiehlt sich, alle übertragenen Gegenstände in einer Anlage zum Vertrag genau aufzulisten.


1. Zahlungsmodalitäten

Üblich ist die „Zug-um-Zug“-Zahlung des Kaufpreises bei Übergabe. Teilweise zahlt der Käufer beim Warenlager eine Anzahlung und begleicht den Rest nach Abschluss der Inventur. Da für steuerliche Zwecke Goodwill und Sachwerte unterschiedlich bilanziert werden, wird der Gesamtkaufpreis vertraglich häufig in einen Goodwill-Anteil und einen Anteil für materielle Wirtschaftsgüter (Inventar, Geräte) aufgeteilt.


2. Finanzierungssicherheit

Verkäufer fordern meist einen Finanzierungsnachweis. Rechtlich bindenden Schutz erhält der Verkäufer jedoch erst durch tatsächliche Sicherheiten. So kann er z. B. eine Bankbürgschaft verlangen oder den Kaufpreis auf ein Treuhandkonto (Rechtsanwalts-Anderkonto) zahlen lassen. Beides stellt sicher, dass der Kaufpreis wie vereinbart geleistet wird.


3. Vertragsübergang

Mit dem Apothekenbetrieb gehen alle laufenden Vertragsverhältnisse auf den Käufer über. Das betrifft Arbeitsverträge (Übernahmepflicht nach § 613a BGB), bestehende Liefer-, Wartungs-, Leasing- und Dienstleistungsverträge (z. B. Apothekensoftware, Laborausstattung, Telefon) sowie den Mietvertrag. Im Kaufvertrag sollten daher alle wichtigen Verträge aufgelistet oder zumindest geregelt werden, ob der Käufer sie übernimmt. Jeder Vertragspartner kann u. U. den Übergang ablehnen, daher ist eine frühzeitige Abstimmung sinnvoll.


4. Gewährleistung

Typischerweise wird der Verkauf „wie besichtigt“ vereinbart, wobei häufig Gewährleistung ausgeschlossen oder begrenzt wird. Um Risiken zu minimieren, sollte der Vertrag klar festlegen, dass der Apothekenbetrieb gesetzeskonform ist. Ein entscheidender Punkt ist die Revisionsfähigkeit der Apotheke – das heißt, alle gesetzlichen Anforderungen (Bestückung, Dokumentationspflichten, Räumlichkeiten nach ApBetrO) sind erfüllt. Nach Rechtsprechung stellt das Fehlen dieser Revisionsfähigkeit einen erheblichen Mangel dar, der im schlimmsten Fall zur Anfechtung führen kann. Im Kaufvertrag wird daher meist vereinbart, dass die Apotheke „revisionsfähig“ übergeben wird (z. B. komplette Ausstattung, keine behördlichen Mängel).


5. Wettbewerbsverbot

Optional kann im Kaufvertrag ein Konkurrenzverbot für den Verkäufer festgelegt werden, damit er in der Region für einen bestimmten Zeitraum (zumeist 2–3 Jahre) keine neue Apotheke eröffnet. Dieses Verbot muss geografisch begrenzt und zeitlich angemessen sein, um vor Gericht Bestand zu haben. Eine zu weit gefasste Konkurrenzklausel wäre rechtlich unwirksam.

Steuerliche Strukturierung der Übergabe

Auch steuerlich ist die Apothekenübertragung sorgfältig zu gestalten. Da regelmäßig der gesamte lebensfähige Betrieb übernommen wird, gilt der Verkauf in der Regel als umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen. Es fällt normalerweise keine Umsatzsteuer auf den Kaufpreis an, weil der Erwerber als Fortführer des Unternehmens in die umsatzsteuerliche Stellung des Verkäufers eintritt.


1. Veräußerungsgewinn (§16 EStG)

Für den Verkäufer stellt der Verkauf einen Veräußerungsgewinn dar. Dieser Gewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Er kann – bei Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit, endgültige Aufgabe des Apothekerberufs) – nach § 34 EStG mit dem ermäßigten „halben Steuersatz“ besteuert werden. Zudem gewährt das Gesetz für den ersten Veräußerungsgewinn einen Freibetrag (bis 45.000 €), was den Steueraufwand weiter reduziert. Diese Vergünstigungen kommen jedoch nur einmal im Leben zum Tragen und müssen beantragt werden.


2. Abschreibungen beim Käufer

Der Käufer aktiviert alle übernommenen Wirtschaftsgüter mit Teilwerten. Der Firmenwert (Goodwill) gilt steuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut und muss in der Regel linear über 15 Jahre abgeschrieben werden. Die übrigen Wirtschaftsgüter (Gebäudeabschreibungen bleiben beim Immobilienteil; bewegliche Anlagegüter wie Laborausstattung, Einrichtung, EDV werden bei ca. 8 Jahren Nutzungsdauer abgeschrieben) lassen oft schnellere Abschreibungen zu. Aus Steuersicht ist es daher vorteilhaft, dem betrieblichen Anlagevermögen einen möglichst großen Anteil des Kaufpreises zuzuordnen (statt dem Goodwill), um in der Anfangsphase höhere Abschreibungsbeträge absetzen zu können.


3. Warenlager

Der übernommene Warenbestand wird dem Umlaufvermögen zugerechnet. Er wird steuerlich in Höhe seines beizulegenden Teilwerts (meist dem Wiederbeschaffungswert) aktiviert. Der spätere Umsatz dieser Vorräte mindert den Gewinn des Käufers (Verbrauch der Vorräte). Für den Veräußerer führt der Verkauf des Warenlagers i.d.R. zu keinen negativen Steuerfolgen, da auch hier die „fortgeführten“ Teilwerte maßgeblich sind.


Eine durchdachte steuerliche Strukturierung umfasst somit die Aufteilung des Kaufpreises und die Ausnutzung aller Vergünstigungen (z. B. § 34 EStG), damit Käufer und Verkäufer nicht mehr Steuern zahlen als nötig.

Fazit und unser Angebot

Die Unternehmensnachfolge in einer Apotheke ist ein vielschichtiger Prozess, der rechtliche Rahmenbedingungen, Standortfragen, Finanzierungsaspekte und steuerliche Optimierung vereinen muss. Für Apotheker ist es daher ratsam, bei einem solchen Vorhaben frühzeitig fachkundigen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Kafka Law verfügt über umfassende Expertise im Apothekenrecht und begleitet Sie bei jedem Schritt der Nachfolgeplanung. Wir entwickeln maßgeschneiderte Lösungen, die alle regulatorischen Vorgaben erfüllen, die vertragliche Sicherheit erhöhen und zugleich steuerliche Effizienz bieten. So gelingt der Übergang reibungslos – und Ihre Apotheke wird auch unter neuer Führung langfristig erfolgreich fortgeführt.

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Ihr Vorteil

Mit Kafka Law erhalten Sie eine rechtliche Beratung, die wirtschaftliche Zielsetzungen versteht, familiäre Interessen berücksichtigt und strategisch gestaltet.


Unsere Arbeitsweise verbindet juristische Präzision mit wirtschaftlichem Weitblick und effizienter Umsetzung. Wir begleiten Ihre Unternehmensnachfolge von der rechtssicheren Vorbereitung über die vertragliche Gestaltung bis hin zur strukturellen Integration – für klare Regelungen, belastbare Strukturen und den langfristigen Erhalt geschaffener Werte.

 

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Eine verantwortungsvolle und weitblickende Gestaltung von Unternehmensnachfolgen und Vermögensstrukturen erfordert Vertrauen, Sorgfalt und ein präzises Verständnis für die individuellen Anforderungen Ihrer Situation. Wenn Sie Ihre Nachfolge rechtssicher ordnen oder Ihre Vermögensstrukturen strategisch und belastbar gestalten möchten, begleiten wir Sie dabei gerne persönlich und mit höchster fachlicher Präzision.


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