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Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie MVZ

Die Nachfolge in einer Arzt- oder Zahnarztpraxis – ob als Einzelpraxis oder Teil einer Gemeinschaft – unterliegt strengen berufs- und zulassungsrechtlichen Vorgaben. Zugelassene Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten sichern die gesetzliche Versorgung, ihr Status ist mit besonderen Rechten und Pflichten verbunden. Eine Praxisübernahme muss daher sehr sorgfältig vorbereitet werden, um Versorgungsrecht, Berufsordnungen und Vertragsregelungen in Einklang zu bringen.


Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte der Praxisnachfolge erläutert, die für Sie wirtschaftlich relevant sind.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Zulassungsverfahren

1. Zulassungsvoraussetzungen

Ein Praxisnachfolger muss fachlich geeignet sein und eine gültige Approbation/Facharztanerkennung besitzen. Zudem ist seine Eintragung im (Zahn‑)Arztregister der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erforderlich. Spätestens zur Entscheidung im Zulassungsausschuss muss der Bewerber seine Eintragung im Arztregister nachweisen. Ohne diesen Nachweis kann keine kassenärztliche Zulassung erteilt werden.


2. Offener vs. gesperrter Planungsbereich

In offenen Versorgungsgebieten kann ein Arzt ohne Ausschreibung direkt einen freien Sitz beantragen. In gesperrten Gebieten (Zulassungsbeschränkung) wird der Praxissitz hingegen öffentlich ausgeschrieben. Der bisherige Inhaber oder seine Erben müssen ein Nachbesetzungsverfahren einleiten, woraufhin die KV den Praxissitz offiziell ausschreibt. Jeder interessierte Vertragsarzt kann sich dann auf den ausgeschriebenen Sitz bewerben. Der Nachfolger muss beim Zulassungsausschuss einen förmlichen Zulassungsantrag einreichen.


3. Entscheidung des Zulassungsausschusses

Nach Eingang der Bewerbungen wählt der Zulassungsausschuss gemäß § 103 SGB V den geeignetsten Nachfolger. Dabei spielen Kriterien wie fachliche Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit eine Rolle. Auch Familienangehörige oder lange Praxismitarbeiter können privilegierte Bewerber sein. Ein Privilegierter (z.B. dreijährig angestellter Arzt oder Partner) muss trotzdem das formelle Verfahren durchlaufen. Der Praxiskaufvertrag wird meist unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die kassenärztliche Zulassung rechtskräftig erteilt wird.


4. Weitere behördliche Meldungen

Parallel zum Zulassungsausschuss muss die Übernahme der Praxis auch anderen Stellen gemeldet werden. Dazu zählt insbesondere die zuständige Ärztekammer bzw. Zahnärztekammer. Hier sind u.a. Approbationsurkunde, Vertragsarztzulassung, Fachrichtung und künftige Sprechstunden anzugeben. Auch Finanzamt, Versorgungswerk und ggf. Berufsgenossenschaft sind zu informieren. Nur wenn alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Nachfolge rechtssicher abgeschlossen werden.

Vertragliche Gestaltung, Goodwill und Patientenstamm

1. Praxiswert und Goodwill 

Die Kaufpreisfindung berücksichtigt materielle Vermögenswerte (Inventar, Geräte, Einbauten) ebenso wie den immateriellen Goodwill. Letzterer spiegelt die künftigen Gewinnerwartungen der Praxis wider – zum Beispiel den Patientenstamm, die Reputation und das Umsatzpotenzial. Häufig lassen sich Käufer und Verkäufer über ein Praxiswertgutachten ein Sachverständigengutachten erstellen. Ein aussagekräftiger Businessplan und eine transparent dargestellte Praxisbewertung erhöhen die Verhandlungsposition beider Seiten.


2. Patientenschutzklausel und Wettbewerbsverbot 

Da Praxen oft in örtlich begrenzter Konkurrenz stehen, beinhalten Verträge regelmäßig Klauseln zum Konkurrenztatbestand. Der Käufer sichert sich durch eine Schutzklausel ab, dass der Verkäufer nach Übergabe nicht in unmittelbarer Nähe eine weitere Praxis eröffnet oder Patienten aktiv abwirbt. Solche Patientenschutzklauseln sind zulässig, um den gezahlten Kaufpreis abzusichern. Hingegen ist ein direkter Verkauf des Patientenstamms verboten. Nach ärztlichem Berufsrecht verstößt jede Vereinbarung über die Übertragung des Patientenbestands gegen das Verbot entgeltlicher Zuweisungen. Patienten müssen ihre Arztwahl selbst treffen; ihre Daten gehen daher nur auf freiwilliger Basis zum Praxisnachfolger.


3. Datenschutz und Schweigepflicht

Beim Übergang der Patientenkartei gelten strenge datenschutzrechtliche Vorgaben. Der Praxiskaufvertrag muss die Übertragung der Patientenakten regeln und sicherstellen, dass Datenschutz-Grundsätze sowie ärztliche Schweigepflicht voll eingehalten werden. In der Praxis hat sich z.B. das “Zwei-Schränke-Modell” bewährt: Die Akten werden zunächst nur sicher verwahrt, die Einsicht erfolgt schrittweise, wenn Patienten ihre Zustimmung geben. Fehlender Datenschutz kann zu Bußgeldern bis in Millionenhöhe führen.


4. Miet- und Arbeitsverträge

Liegt die Praxis in Mieträumen, muss vertraglich geregelt werden, dass der Mietvertrag auf den Käufer übergeht. Gewöhnlich benötigen Sie die Zustimmung des Vermieters zur Vertragsübernahme. Ebenfalls wichtig ist der Betriebsübergang nach § 613a BGB: Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den Erwerber über. Hierbei sind die Mitarbeiter rechtzeitig zu informieren (Urlaubsansprüche, Überstunden, etc.), um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Gemeinschaftspraxen (BAG) und MVZ

1. Berufsausübungsgemeinschaft

Wird eine Praxis im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, häufig GbR) übernommen, erwirbt der Nachfolger nicht einzelne Praxisgegenstände, sondern einen Gesellschaftsanteil. Mit dem Anteilsverkauf tritt er als neuer Gesellschafter in die Gemeinschaft ein. Entscheidend ist, dass alle bestehenden Praxispartner dem Eintritt zustimmen müssen (sog. Vinkulierung). Ohne diese Mehrheitsfreigabe ist ein Eintritt unmöglich. Der Käufer übernimmt dabei grundsätzlich auch bestehende Verbindlichkeiten der BAG. In der Praxis werden deshalb im Kaufvertrag oft interne Freistellungen vereinbart, damit der Neu-Gesellschafter nur den mitverkauften Anteil an Schulden trägt. Vor Vertragsabschluss sollte der gesamte Gesellschaftsvertrag geprüft und der Austritt des Verkäufers sowie der Eintritt des Käufers rechtlich genau geregelt werden.


2. Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Auch Medizinische Versorgungszentren können kassenärztliche Sitze erwerben. MVZ bewerben sich i.d.R. mit einem Praxiskonzept, das einen konkret benannten Arzt vorsieht, der den neuen Versorgungsauftrag wahrnimmt. Das Bundessozialgericht verlangt, dass ein MVZ in seiner Konzeptbewerbung den Arzt nennt, der auf dem ausgeschriebenen Vertragsarztsitz tätig werden soll. Nur so kann ein MVZ eine ausgeschriebene Praxis übernehmen. Eine weitere Besonderheit ist, dass in einem MVZ ein Vertragsarztsitz auch mit einem Geschäftsführerwechsel übertragen werden kann.

Steuerliche Einordnung

1. Freiberuflicher Status

 Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sind nach herrschender Auffassung Freiberufler. Die Einkünfte aus rein ärztlicher Tätigkeit gelten daher als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und sind einkommensteuerpflichtig, aber nicht gewerbesteuerpflichtig. Eine (Zahn )Arztpraxis unterliegt – anders als gewerbliche Betriebe – in der Regel keiner Gewerbesteuer. Dies entlastet insbesondere kleinere Praxen deutlich.


2. Gewerbliche Infektion

Eine gewerbliche Einstufung droht nur, wenn eine deutliche gewerbliche Komponente vorliegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein nicht-ärztlicher Mitarbeiter umfangreich Aufgaben der Praxisorganisation übernimmt oder wenn Arzneimittel/Laborleistungen gewerblich vertrieben werden. In einem jüngeren BFH-Urteil wurde klargestellt, dass ein Arzt auch dann freiberuflich bleibt, wenn er nur wenige Patienten selbst behandelt, solange er die Praxis fachlich prägt. Nur bei rein administrativer Tätigkeit ohne eigene ärztliche Leistung könnte das Finanzamt von gewerblichen Einkünften ausgehen. Ein etwaiger “Infektionseffekt” würde bewirken, dass neben den ursächlichen gewerblichen auch alle restlichen Einnahmen gewerblich besteuert würden. Ärztliche Honorarumsätze bleiben bei Einzelpraxen aber grundsätzlich freiberuflich und damit gewerbesteuerfrei.


3. Praxisverkauf

Der Erlös aus dem Praxisverkauf wird steuerlich als Veräußerungsgewinn im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit behandelt. Hierbei können je nach Alter und Dauer des Praxisherausgehens Begünstigungen (z.B. nach § 16 EStG) greifen. Für eine genaue steuerliche Behandlung ist jedoch in jedem Fall eine individuelle Beratung empfehlenswert – etwa wenn Abschreibungen oder private und betriebliche Nutzung (z.B. bei Praxisräumen zu Hause) zu berücksichtigen sind.

Finanzierung und Kaufpreisfindung

1. Businessplan und Bankengespräche

Für den Praxisübernehmer ist oft die Bankfinanzierung entscheidend. Kreditinstitute erwarten in der Regel einen sorgfältigen Businessplan und betriebswirtschaftliche Unterlagen. Praxiskauf-spezialisierte Banken kennen übliche Kaufpreise und Marktwerte und prüfen diese auf Plausibilität. Ein überzeugender Businessplan dient nicht nur der Finanzierungszusage, sondern verschafft auch Verhandlungsspielraum gegenüber dem Verkäufer. Häufig werden auch Existenzgründungs- und Überbrückungsdarlehen (z.B. durch KfW-Programme oder regionale Förderungen wie die Landarztprämie) eingesetzt, um Liquidität zu sichern.


2. Praxisbewertung

Die sachgerechte Ermittlung des Kaufpreises zählt zu den wirtschaftlich sensibelsten Fragen. Eine externe Praxiswertanalyse durch einen Gutachter kann helfen, Materialwert, Goodwill und Übergangsrenditen objektiv zu erfassen. Experten raten, bei der Bewertung und Preisverhandlung auf spezialisierte Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Corporate Finance Experten) zurückzugreifen. In der Regel wird der Praxiskaufvertrag erst nach erfolgter Preisfestlegung und im Hinblick auf Finanzierungsmöglichkeiten endgültig unterschrieben.

Fazit und Mandantenvorteil

Die korrekte Gestaltung einer Praxisnachfolge erfordert die enge Abstimmung vieler Details. Von der Zulassungssitz-Meldung über die Vertragsgestaltung bis zu steuerlichen Fragen. Kafka Law begleitet Ärzte, Zahnärzte und MVZ-Träger in allen Phasen der Nachfolgeplanung. Wir stimmen für Sie behördliche Genehmigungen, gesellschaftsrechtliche Verträge und steuerliche Optimierungen präzise aufeinander ab. So stellen wir sicher, dass Ihre Praxisübergabe nicht nur formell rechtssicher, sondern auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht optimal vorbereitet ist.

Unternehmensnachfolge

Ihr Vorteil

Mit Kafka Law erhalten Sie eine rechtliche Beratung, die wirtschaftliche Zielsetzungen versteht, familiäre Interessen berücksichtigt und strategisch gestaltet.


Unsere Arbeitsweise verbindet juristische Präzision mit wirtschaftlichem Weitblick und effizienter Umsetzung. Wir begleiten Ihre Unternehmensnachfolge von der rechtssicheren Vorbereitung über die vertragliche Gestaltung bis hin zur strukturellen Integration – für klare Regelungen, belastbare Strukturen und den langfristigen Erhalt geschaffener Werte.

 

Kontakt

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Eine verantwortungsvolle und weitblickende Gestaltung von Unternehmensnachfolgen und Vermögensstrukturen erfordert Vertrauen, Sorgfalt und ein präzises Verständnis für die individuellen Anforderungen Ihrer Situation. Wenn Sie Ihre Nachfolge rechtssicher ordnen oder Ihre Vermögensstrukturen strategisch und belastbar gestalten möchten, begleiten wir Sie dabei gerne persönlich und mit höchster fachlicher Präzision.


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