Unternehmensnachfolge
Das deutsche Erbrecht hat unmittelbaren Einfluss auf die Unternehmensnachfolge. Ohne ein klar formuliertes Unternehmertestament führt ein Erbfall oft zu einer Fragmentierung der Geschäftsanteile, Pflichtteilsansprüchen und handlungsunfähigen Erbengemeinschaften. Zerstrittene Erbengemeinschaften können wichtige Entscheidungen lahmlegen und damit die Fortführung des Betriebs ernsthaft gefährden.
Unternehmer sollten daher frühzeitig vorausschauend handeln und Nachfolgeregelungen treffen, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden und den Fortbestand des Unternehmens abzusichern.
Ein wesentlicher Gestaltungsfehler ist es, Testament und Gesellschaftsvertrag nicht aufeinander abzustimmen. Nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln können Gesellschafter durch Nachfolgeklauseln im Vertrag eingreifen, etwa Eintrittsrechte oder Fortsetzungsklauseln festlegen. Nur was der Gesellschaftsvertrag als vererblich bestimmt, kann durch ein Testament tatsächlich übertragen werden. Das beste Unternehmertestament ist wertlos, wenn es nicht mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt ist.
Umgekehrt lassen sich im Vertrag Bedingungen einfügen, die im Erbfall eine unerwünschte Anteilssplitterung verhindern. So können Satzungsbestimmungen etwa vorsehen, dass Anteile einer Erbengemeinschaft nur mit Zustimmung der Gesellschafter geteilt werden dürfen. Auf diese Weise verhindern die übrigen Gesellschafter eine Zersplitterung von Geschäftsanteilen durch die Erbfolge.
Offene Pflichtteilsansprüche nahe Angehöriger sind eine der größten Gefahren für Familienunternehmen. Der Pflichtteilsanspruch beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und umfasst den gesamten Nachlasswert, also auch das Betriebsvermögen. Oft müssten ansonsten Firmenteile verkauft werden, um die Ansprüche auszahlen zu können.
Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich, schon zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche durch Pflichtteilsverzichtsverträge auszuschließen. Ein solcher Verzicht muss notariell beurkundet werden und setzt üblicherweise eine attraktive Abfindung des Verzichtenden voraus. Alternativ oder ergänzend können im Gesellschaftsvertrag klare Abfindungsregelungen getroffen werden. Beispielsweise regelt eine Fortsetzungs- oder Eintrittsklausel, wie ausscheidende Erben ausgezahlt werden. Fehlt eine solche Regelung, haben Erben zwar einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, der aber – etwa durch pauschale oder sogar vollständige Ausschlussklauseln – vertraglich modifiziert werden kann. Durch diese Maßnahmen bleiben die Liquidität des Betriebs erhalten und familiäre Auseinandersetzungen werden eingedämmt.
Gerade bei einem plötzlichen Todesfall oder minderjährigen Erben kann es sein, dass die ausgewählten Nachfolger noch nicht sofort die Geschäfte weiterführen können. In solchen Fällen ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll. Ein Testamentsvollstrecker sichert in den Übergangsmonaten die Handlungsfähigkeit des Unternehmens. Er überwacht die Geschäftsführung, fasst Beschlüsse und kann zeitlich überbrückend im Sinne des Erblassers handeln. Die Auswahl des richtigen Vollstreckers ist dabei entscheidend. Er sollte unternehmerisches Know-how mitbringen und sowohl rechtlich als auch menschlich geeignet sein. Nur so kann vermieden werden, dass Streitigkeiten zwischen Erben oder finanzielle Unsicherheiten den Geschäftsbetrieb blockieren.
Ohne klare Nachfolgeregelung tritt im Regelfall die gesetzliche Erbfolge ein – bei mehreren Kindern bildet sich damit meist eine Erbengemeinschaft. Da die Erbengemeinschaft Anteile nur gemeinschaftlich verwalten kann, kommen wichtige Unternehmensentscheidungen kaum zustande. Um eine derartige Zersplitterung zu verhindern, sollten Unternehmer daher bereits im Testament oder Gesellschaftsvertrag Vorkehrungen treffen. Möglich ist zum Beispiel, einzelne Familienmitglieder als Alleinerben einzusetzen und andere durch angemessene Abfindungen auszuschließen.
Gesellschaftsrechtlich erlauben Einziehungs- oder Abfindungsklauseln zudem den verbleibenden Gesellschaftern, Anteile eines verstorbenen Gesellschafters einzuziehen oder abzutreten. So bleibt die Gesellschaft nach dem Erbfall in der Hand weniger Personen – Ziel ist es, eine Erbengemeinschaft am Unternehmen auszuschließen und damit Unternehmensanteile nicht zu zerschlagen.
Je komplexer Familien- und Unternehmensverhältnisse, desto sorgfältiger muss die Nachfolgeplanung sein. Experten raten daher dringend, sich frühzeitig mit der eigenen Nachfolge auseinanderzusetzen. Bei Kafka Law entwickeln wir für Sie maßgeschneiderte Unternehmertestamente und Vertragsregelungen, die genau auf Ihre Gesellschafts- und Familienstruktur abgestimmt sind. Wir klären alle Erbfragen – von Pflichtteilsverzichten über faire Abfindungsregelungen bis hin zu Nachfolgeklauseln und Testamentsvollstreckungen. So schaffen wir eine stabile rechtliche Basis und sorgen dafür, dass Ihr Unternehmen im Erbfall handlungsfähig bleibt und weiterbestehen kann. Mit professioneller Rechtsberatung verhindern Sie Erbstreitigkeiten und sichern den Fortbestand Ihres Unternehmens auch für künftige Generationen.
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