Unternehmensnachfolge
Die steuerliche Planung einer Unternehmensnachfolge entscheidet maßgeblich über deren Erfolg. Ohne frühzeitiges Handeln können hohe Steuerbelastungen entstehen, die Liquidität binden und letztlich die Fortführung des Betriebs gefährden. Beispielsweise kann bei einem plötzlichen Verkauf einer GmbH die Besteuerung thesaurierter Gewinne zu einer erheblichen Last führen. Deshalb ist es ratsam, den Generationswechsel rechtzeitig zu planen und Steuerfachleute einzubeziehen, um die Steuerlast zu optimieren.
Die Kanzlei Kafka Law unterstützt Sie mit maßgeschneiderten Konzepten, damit steuerliche Risiken minimiert, staatliche Begünstigungen optimal genutzt und so ein maximaler Nettoerlös und planbare Liquidität erzielt werden.
Nach dem Erbschaftsteuerrecht (§§13a, 13b ErbStG) werden bestimmte Unternehmensvermögen steuerbegünstigt übertragen. Der Erwerber kann wählen, ob 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer befreit werden. Dafür muss er den Betrieb fortführen und gesetzliche Auflagen erfüllen. Insbesondere sind Fristen und Lohnsummen nachzuweisen: Bei der 85%-Verschonung beträgt die Haltefrist fünf Jahre, bei der 100 %-Option sieben Jahre. Gleichzeitig muss der Nachfolger über einen definierten Mindestlohnsummenteil verfügen – etwa bei über 15 Beschäftigten mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme (bei der 85 %-Regel) bzw. 700 % (bei 100 %-Option) innerhalb des Fünf- oder Sieben-Jahres-Zeitraums.
Je nach Betriebsgröße gelten gestaffelte Lohnsummenregeln: Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten sind vollständig von der Lohnkontrolle ausgenommen. Für 6–10 Mitarbeiter gilt eine Mindestlohnsumme von 250 % (Regel) bzw. 500 % (Option), für 11–15 Mitarbeiter 300 % bzw. 565 %. Unter 6 Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung also ganz. Verschonungsfähig ist nur das echte Betriebsvermögen – gewerbliche oder freiberufliche Betriebe, Kapitalanteile und landwirtschaftliche Flächen.
Konkrete Beispiele sind etwa:
Demgegenüber sind Reineinnahmen aus „verwaltendem“ Vermögen abzuziehen. Zum Verwaltungsvermögen zählen etwa vermietete Immobilien oder Betriebsteile, Beteiligungen unter 25 %, Wertpapiere, Guthaben und Forderungen sowie private Sammlungen (Kunst, Münzen, Edelmetalle). Bis zu 10 % des Betriebswerts im Finanzvermögen (z.B. Barvermögen, Geldforderungen) gelten allerdings als unschädlich begünstigt. Liegt der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtvermögen jedoch bei 90 % oder mehr, entfällt die Steuerbefreiung komplett. Für die 100 %-Optionsverschonung darf das Verwaltungsvermögen nicht über 20 % des gemeinen Werts des Betriebs betragen. Gleichzeitig gibt es einen Finanzmitteltest: Barvermögen und vergleichbare Finanzmittel bis 15 % des Betriebs (nach Abzug der Schulden) bleiben in jedem Fall begünstigt, um die Liquidität zu sichern.
Ein weiteres Gestaltungselement sind umwandlungssteuerliche Maßnahmen. Nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) können Unternehmen durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel umstrukturiert werden. Das begleitende Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglicht dabei vielfach, Betriebe oder Teilbetriebe steuerneutral zu übertragen: Buchwerte werden fortgeschrieben, stille Reserven bleiben unversteuert. In der Praxis heißt das etwa, dass eine GmbH steuerneutral in eine AG umgewandelt oder Teilbetriebsvermögen in neue Gesellschaften ausgegliedert werden kann, ohne dass sofort Steuern aufgedeckt werden. Solche steuerneutralen Umwandlungen eignen sich zum Beispiel, um privates oder überschüssiges Vermögen aus dem Betriebsvermögen auszulagern, Haftungsrisiken zu verteilen oder eine Holdingstruktur für die Nachfolge zu schaffen. Dank solcher Instrumente können Unternehmen unter Beachtung der Sperrfristen die Rechtsform oder Struktur ohne unmittelbare Steuerlast anpassen, was bei schlechter Planung oft unterbliebe.
Nicht nur Schenkungen und Erbschaften sind steuerlich heikel, auch der Verkauf von Unternehmensanteilen wird steuerlich erfasst. Entscheidend ist, ob und wie die Anteile versteuert werden:
Auch hier können günstige Strukturen helfen, etwa indem über eine Holding vermarktbare Anteile verkauft werden, um diese 95 %-Befreiung zu nutzen.
Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge erfordert eine frühzeitige und durchdachte steuerliche Strukturierung. Kafka Law gestaltet Nachfolgelösungen so, dass steuerliche Begünstigungen nach §§ 13a/b ErbStG, UmwStG und EStG voll ausgeschöpft werden. Begünstigtes Betriebsvermögen, Lohnsummenregelungen und Verwaltungsvermögensquoten werden rechtssicher berücksichtigt, steuerneutrale Umstrukturierungen optimal umgesetzt und die passende Form des Anteilsverkaufs gewählt.
Das Ergebnis ist eine Nachfolgeregelung, die Steuerrisiken minimiert, den Nettoerlös maximiert und die notwendige Liquidität für den Übergang sichert. So bleibt Ihr Unternehmen handlungsfähig – und Ihr Lebenswerk wird langfristig und stabil fortgeführt.
Unternehmensnachfolge
Mit Kafka Law erhalten Sie eine rechtliche Beratung, die wirtschaftliche Zielsetzungen versteht, familiäre Interessen berücksichtigt und strategisch gestaltet.
Unsere Arbeitsweise verbindet juristische Präzision mit wirtschaftlichem Weitblick und effizienter Umsetzung. Wir begleiten Ihre Unternehmensnachfolge von der rechtssicheren Vorbereitung über die vertragliche Gestaltung bis hin zur strukturellen Integration – für klare Regelungen, belastbare Strukturen und den langfristigen Erhalt geschaffener Werte.
Kontakt
Eine verantwortungsvolle und weitblickende Gestaltung von Unternehmensnachfolgen und Vermögensstrukturen erfordert Vertrauen, Sorgfalt und ein präzises Verständnis für die individuellen Anforderungen Ihrer Situation. Wenn Sie Ihre Nachfolge rechtssicher ordnen oder Ihre Vermögensstrukturen strategisch und belastbar gestalten möchten, begleiten wir Sie dabei gerne persönlich und mit höchster fachlicher Präzision.
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