Unternehmensnachfolge
Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags bildet das Fundament jeder erfolgreichen Unternehmensnachfolge. Vor allem im Familienunternehmen und Mittelstand ist genau festzulegen, wer im Erb- oder Verkaufsfall in die Gesellschafterstellung eintritt, welche Zustimmungen nötig sind und wie etwaige Abfindungen zu leisten sind. Fehlen klare Regelungen, drohen Blockaden und Streit zwischen den Gesellschaftern – schlimmstenfalls kann ungewollt ein Dritter in die Gesellschafterstruktur eintreten. Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sollten Gesellschafter daher die wesentlichen Punkte frühzeitig vertraglich regeln.
Wichtige Regelungspunkte im Gesellschaftsrecht sind:
Nachfolgeklauseln legen exakt fest, wer im Erb- oder Krankheitsfall eines Gesellschafters in die Gesellschaft eintreten darf. In der Praxis kann der Unternehmer beispielsweise einzelne Erben oder Dritte als Nachfolger benennen oder allgemein Kriterien festlegen. Damit lässt sich verhindern, dass ungeeignete Personen – etwa nur kraft Erbschaft – zum Gesellschafter werden.
Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) gilt nach alten Regelungen die sogenannte Sonderrechtsnachfolge. Werden Nachfolger im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, treten die Erben unmittelbar als Gesellschafter ein. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) hingegen sind Geschäftsanteile grundsätzlich frei vererblich – erben mehrere Personen, halten sie die Anteile gemeinschaftlich (Erbengemeinschaft).
Wichtig ist dabei die enge Verzahnung mit dem Erbrecht. Wird etwa in einem Testament ein bestimmter Nachfolger benannt, muss der Gesellschaftsvertrag diesen Nachfolger zulassen – andernfalls läuft die Verfügung ins Leere. Ist der Testamentserbe nicht zugelassen, wird er trotz letztwilliger Verfügung nicht Teil der Gesellschaft und die Nachfolge kann rechtlich scheitern.
Um solche Konflikte zu vermeiden, empfehlen sich einfache oder qualifizierte Nachfolgeklauseln, mit denen der Unternehmer schon zu Lebzeiten regelt, welche Erben oder Dritte eintreten dürfen (etwa nur ein bestimmtes Kind oder ein langjähriger Geschäftsführer). So wird sichergestellt, dass der Nachfolgeprozess im Sinne des Unternehmers verläuft.
Der ausscheidende Gesellschafter hat gesetzlich einen Anspruch auf Abfindung in Geld. Deshalb enthalten Gesellschaftsverträge oft Regelungen, wie die Abfindung zu berechnen und zu zahlen ist, etwa nach Ertragswert-, Buchwert- oder Stuttgarter Verfahren.
Besondere Bedeutung hat dabei der Schutz der Gesellschaftsliquidität. Häufig werden Auszahlungsmodalitäten wie Ratenzahlungen oder Obergrenzen vereinbart, damit das Unternehmen nicht in Zahlungsschwierigkeiten gerät. In vielen Verträgen finden sich deswegen Abfindungsbeschränkungen im Sinne des Liquiditätsschutzes. Diese verhindern, dass ein einmaliger hoher Abfindungsbedarf die Liquidität „leer saugt“.
Die Rechtsprechung setzt hier jedoch Grenzen. Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung oder eine unverhältnismäßige Kürzung ist unwirksamrosepartner.de. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Abfindung nicht so stark abgesenkt werden darf, dass der Gesellschafter faktisch benachteiligt wird. Im Falle des Todes eines Gesellschafters sollen Abfindungen zumindest anteilig gezahlt werden. Durch kluge vertragliche Regelungen – etwa gestreckte Zahlungen mit Verzinsung oder abgestufte Bewertungsmaßstäbe – können die Gesellschafter einerseits Absicherungen vorsehen und andererseits Rechtssicherheit schaffen. Somit bleibt das Stammkapital geschützt, und das Unternehmen kann seine Geschäfte weiterführen, ohne durch plötzliche Abfindungszahlungen belastet zu werden.
Sowohl Mehrheits- als auch Minderheitsgesellschafter können vertraglich Mitverkaufsrechte (Tag-Along) bzw. -pflichten (Drag-Along) vereinbaren. Ein Tag-Along-Recht erlaubt insbesondere Minderheitsgesellschaftern, beim geplanten Verkauf eines Mehrheitsgesellschafters ihre Anteile ebenfalls zu den gleichen Bedingungen mitzuveräußern. Das schützt den Minderheitsgesellschafter davor, durch einen Alleingang des Mehrheitsgesellschafters übervorteilt zu werden.
Umgekehrt wird der Drag-Along (Mitverkaufspflicht) genutzt, wenn ein Mehrheitsgesellschafter einen Käufer für das gesamte Unternehmen findet. Ohne Drag-Along könnte der Verkauf am Widerstand einzelner Minderheitsgesellschafter scheitern – mit einem Mehrheitsbeschluss kann der Mehrheitsgesellschafter die Minderheitsgesellschafter zur Beteiligung am Verkauf zwingen.
Mit diesen Instrumenten wird sichergestellt, dass bei einem Exit niemand außen vor bleibt und der Verkauf planbar bleibt. Investoren und Gründer profitieren gleichermaßen. Der Mehrheitsgesellschafter kann ein vollständiges Verkaufsangebot unterbreiten, weil er die Anteile Dritter einbeziehen kann, und Minderheitsgesellschafter bekommen die Option, an guten Konditionen mitzuziehen. Ohne solche Regelungen könnte ein Verkauf blockiert werden oder zu Streit führen.
Eine weitere wichtige Gestaltungsidee sind Vinkulierungs- und Zustimmungsklauseln. Bei einer Vinkulierung wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass eine Anteilsübertragung nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder eines Gremiums möglich ist. Ohne Freigabe durch die anderen Gesellschafter ist ein Anteilsverkauf an Dritte unwirksam. So verhindern Unternehmer, dass über Todes- oder Verkaufserbfolge ungeeignete Personen in die Gesellschaft eintreten. Zustimmungsvorbehalte können zusätzlich definieren, dass bestimmte Vorgänge (z.B. die Veräußerung eines gesamten Anteils) erst nach Billigung einer qualifizierten Mehrheit zulässig sind.
Solche Schranken sind gerade in Familien- oder Inhaber-Gesellschaften üblich, um unerwünschte Veränderungen im Gesellschafterkreis zu kontrollieren. Zum Beispiel darf ein Anteil dann nur auf einen ausgewählten Kreis von Personen übertragen werden. Durch Vinkulierung und Zustimmungsvorbehalte bleibt die Struktur der Gesellschafter steuerbar, und die bisherigen Inhaber können geeignete Nachfolger auswählen oder ablehnen. So wird auch im Erbfall sichergestellt, dass Nachlassverwaltungen oder Erbengemeinschaften nicht ungeprüft disponieren können.
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