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Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge mittels Stiftung (Familienstiftung)

Die Errichtung einer Familienstiftung ist eine bewährte Möglichkeit, ein Unternehmen dauerhaft zu sichern und eine Zersplitterung durch Erbfälle zu verhindern. Durch die Überführung des Firmenvermögens in eine Stiftung wird die Firma vom Privatvermögen getrennt und entgeht so zukünftigen Erbstreitigkeiten und Aufteilungen. Die Leitlinien für die Unternehmensführung und die Stellung der Familienmitglieder werden in der Stiftungssatzung verbindlich festgelegt – so entsteht ein langfristig stabiles Regelwerk, das unabhängig von individuellen Erbfolgen wirkt. Insbesondere wenn kein geeignetes Familienmitglied als Nachfolger zur Verfügung steht oder viele Nachkommen existieren, kann die Familienstiftung den Fortbestand des Unternehmens sichern und der Familie dennoch finanziellen Nutzen aus dem Lebenswerk des Unternehmers bieten


Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen, die dem Allgemeinwohl dienen, verfolgt eine Familienstiftung privatnützige Zwecke. Ihr Ziel ist der Erhalt des Unternehmensvermögens und die Versorgung der Familie über Generationen. Hierzu wird das Privat- und/oder Betriebsvermögen ganz oder teilweise in die Stiftung eingebracht, und die begünstigten Familienmitglieder (Destinatäre) erhalten Zuwendungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Begünstigten können so vom Unternehmensgewinn profitieren, ohne selbst Anteile zu halten oder die Kontrolle über das Unternehmen ausüben zu müssen.


Wesentliche Aspekte einer Stiftungslösung zur Unternehmensnachfolge sind unter anderem:


  • Dauerhafter Schutz des Unternehmens vor Zerschlagung oder Aufteilung: Die Stiftung als neue Eigentümerin verhindert, dass das Unternehmen bei Erbfällen in Teile zerfällt oder ungewollt verkauft wird.

  • Klare Festlegung von Rechten und Pflichten der Begünstigten: In der Satzung werden die Rollen der Familienmitglieder, deren Ansprüche und Mitwirkungsrechte verbindlich geregelt, um Konflikte zu vermeiden.

  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten (Erbschaftsteuer/Erbersatzsteuer): Die Übertragung auf die Stiftung und die laufende Verwaltung können mit steuerlicher Planung optimiert werden, insbesondere was die Erbersatzsteuer betrifft (dazu unten mehr).

Im Folgenden erläutern wir diese Punkte im Detail und zeigen, warum die Familienstiftung eine attraktive Nachfolgelösung für Familienunternehmen sein kann.

Dauerhafter Schutz des Unternehmens vor Zerschlagung

Eine Familienstiftung bietet höchstmöglichen Bestandsschutz für das Lebenswerk des Unternehmers. Durch die Übertragung der Firmenanteile an die Stiftung gibt es nach dem Tod des Inhabers keine herkömmliche Erbauseinandersetzung mehr – die Anteile gehören bereits der Stiftung. Dadurch wird das Unternehmen vor einer Zersplitterung oder Zerschlagung geschützt. Keiner der Erben erhält einzelne Unternehmensanteile, die verkauft oder aufgeteilt werden könnten. Insbesondere bei mehreren Nachkommen verhindert dies, dass Streitigkeiten oder unterschiedliche Interessen der Erben zur Aufspaltung des Unternehmens führen. Die Familienstiftung stellt sicher, dass das Unternehmen als Ganzes und in seiner bewährten Struktur fortbesteht.


Darüber hinaus werden unerwünschte Veräußerungen des Unternehmens erschwert oder ausgeschlossen. Der Stifter kann in der Satzung festlegen, dass ein Verkauf der Firma nur unter bestimmten Voraussetzungen oder gar nicht stattfinden darf. Somit bleibt das Unternehmen langfristig in Familienhand beziehungsweise im Sinne des Stifters erhalten. Sollte dennoch später eine Veräußerung strategisch sinnvoll sein, kann auch dies über die Stiftung gesteuert werden – flexible Regelungen im Stiftungsstatut machen es möglich. Wichtig ist: Alle zukünftigen Entscheidungen über das Unternehmen erfolgen gemäß dem Willen des Stifters, wie er ihn in der Stiftungssatzung niedergelegt hat.


Ein weiterer Vorteil ist die Schonung der Liquidität des Unternehmens im Erbfall. Müsste das Unternehmen traditionell an Erben übertragen werden, würden häufig Abfindungszahlungen an nicht im Betrieb aktive Erben oder Miterben fällig, um diese auszuzahlen. Solche Liquiditätsabflüsse können ein Unternehmen erheblich belasten oder sogar einen Verkauf notwendig machen. Bei der Stiftungslösung entfallen Abfindungsansprüche einzelner Erben – das Unternehmen muss keine Familienangehörigen auszahlen, da diese stattdessen über die Stiftung beteiligt sind. Das Firmenvermögen bleibt geschlossen in der Stiftung und somit voll im Unternehmen nutzbar.


Zudem genießt eine Familienstiftung einen gewissen Gläubigerschutz. Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen gehört rechtlich der Stiftung und ist vom Privatvermögen der Familie getrennt. Es ist daher vor dem Zugriff persönlicher Gläubiger des Stifters oder seiner Erben geschützt. Diese Asset Protection stellt sicher, dass das Unternehmen nicht durch private finanzielle Schwierigkeiten von Familienmitgliedern gefährdet wird.

Klare Regelungen für Familienmitglieder und Unternehmensführung

In einer Familienstiftung werden die Rechte, Pflichten und Rollen aller Beteiligten eindeutig definiert. Die Stiftungssatzung ist das zentrale Regelwerk, in dem der Stifter festlegt, wer zu den Begünstigten (Destinatären) gehört und welche Ansprüche diese haben. Typischerweise zählt der engere Familienkreis – Ehepartner, Kinder, Enkel – zu den begünstigten Personen. Ihre Ansprüche können z.B. in regelmäßigen Ausschüttungen von Überschüssen, in Sachleistungen oder in der Übernahme von Kosten (etwa Ausbildungskosten) bestehen. Wichtig ist, dass diese Ansprüche fest umrissen sind. Niemand der Familie erhält willkürliche Vorzugsrechte; stattdessen gilt das in der Satzung vereinbarte Gleichgewicht von Rechten und Pflichten. So wird etwa festgehalten, unter welchen Bedingungen Begünstigte Leistungen erhalten und in welchem Umfang (etwa eine jährliche Dividende, Wohnrechte in Immobilien, o.ä.). Ebenso können Pflichten oder Voraussetzungen definiert werden – zum Beispiel, dass bestimmte Ausbildungsnachweise vorliegen müssen, bevor jemand Leistungen erhält. Solche klaren Vorgaben verhindern spätere Streitigkeiten innerhalb der Familie darüber, wer wie viel vom Unternehmen profitieren darf.


Familienmitglieder haben keine direkten Mitspracherechte an der Unternehmensführung, außer der Stifter sieht entsprechende Rollen vor. Eine Stiftung kennt keine Gesellschafter oder Aktionäre mehr. Stattdessen wird das Unternehmen durch die Organe der Stiftung kontrolliert. Typische Stiftungsorgane sind der Vorstand (als geschäftsführendes Organ der Stiftung) und häufig ein Stiftungsrat oder Beirat als Aufsichtsorgan. Der Stifter kann diese Gremien nach seinen Vorstellungen besetzen – zum Beispiel sich selbst (solange er lebt), vertrauenswürdige Dritte oder auch geeignete Familienmitglieder in Vorstand oder Beirat berufen. Damit stellt er sicher, dass die Unternehmensleitung in den richtigen Händen liegt. Durch diese Organisationsstruktur kann die Kontrolle über das Unternehmen auch an externe Manager oder familienfremde Fachleute übertragen werden, ohne die Eigentumsverhältnisse zu ändern. Findet sich später doch ein Familienmitglied, das die Kompetenz und den Wunsch zur Geschäftsführung hat, kann dieses in ein Organ aufgenommen werden, sofern die Satzung dies vorsieht.


Für die Familie bringt diese klare Aufgabentrennung Stabilität und Berechenbarkeit. Jedes Familienmitglied weiß, woran es ist. Wer z.B. nicht im operativen Geschäft tätig ist, wird über die Stiftung finanziell abgesichert, hat aber keine Entscheidungsgewalt. Umgekehrt kann derjenige, der das Unternehmen leitet (etwa als Vorstand der Stiftung oder Geschäftsführer der betriebenen Firma), dies tun, ohne von Verteilungsdebatten innerhalb der Familie gelähmt zu werden.


Konflikte, wie sie in Familienunternehmen oft entstehen – etwa zwischen aktiven und passiven Gesellschaftern – werden so von vornherein entschärft. Erbstreitigkeiten lassen sich mit einer Familienstiftung praktisch ausschließen, da das Unternehmen nicht Teil des vererbbaren Nachlasses ist und alle Ansprüche der Familie über die Stiftung geregelt werden.


Nicht zuletzt kann der Stifter in der Satzung seine Werte und Leitlinien für die Zukunft festschreiben. Zum Beispiel können Grundsätze zur nachhaltigen Unternehmensführung, zur Mitarbeiterbindung oder zur Förderung bestimmter Familienzweige verankert werden. Die Stiftung wirkt somit als Wächterin des Unternehmerwillens über Generationen hinweg. Solange die Stiftung besteht, bleibt der im Satzungszweck festgelegte Wille maßgeblich – unabhängig davon, welche Personen aus der Familie kommen und gehen.

Steuerliche Aspekte und Erbersatzsteuer

Ein häufiger Beweggrund für eine Stiftungslösung ist auch die steuerliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge. Tatsächlich bietet die Familienstiftung hier Gestaltungsoptionen, allerdings sind auch spezielle Steuerregeln zu beachten. 


Im Wesentlichen sind drei Ebenen zu unterscheiden:


  • Steuern bei der Übertragung des Vermögens in die Stiftung: Die anfängliche Ausstattung der Stiftung mit dem Unternehmensvermögen gilt rechtlich als Schenkung (bei Gründung zu Lebzeiten) oder als Erbeinsetzung (bei Gründung von Todes wegen) zugunsten der zukünftig Begünstigten. Daher fällt Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Familienstiftungen kommen jedoch in den Genuss eines Steuerklassen-Privilegs. Es wird die Steuerklasse angewendet, die auch für eine Übertragung an den entferntesten begünstigten Verwandten gelten würde. Da meist nur Ehepartner und Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) begünstigt sind, greift hier Steuerklasse I mit vergleichsweise niedrigen Steuersätzen. Zudem kann die betriebliche Vermögensübergabe häufig von erheblichen Erbschaftsteuer-Begünstigungen profitieren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Stichwort Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen). Dadurch ist die Übertragung des Unternehmens in die Stiftung in vielen Fällen weitgehend steuerfrei möglich. Die konkrete Steuerbelastung hängt jedoch von den Verwandtschaftsverhältnissen und aktuellen Freibeträgen ab – hier gab es jüngst Rechtsprechung, die z.B. den anzuwendenden Freibetrag für sehr weit entfernte Nachkommen begrenzt. Eine sorgfältige Planung im Einzelfall ist daher unerlässlich. Wichtig: Weitere Zuwendungen an die Stiftung nach der Gründung (sogenannte Zustiftungen) sind nicht mehr begünstigt und unterliegen der höchsten Steuerklasse (Klasse III). Daher sollte das Gros des zu übertragenden Vermögens möglichst direkt bei Stiftungserrichtung eingebracht werden, und Nachschüsse müssen besonders geplant werden.

  • Laufende Besteuerung der Stiftung und der Begünstigten: Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen genießt die Familienstiftung keine Steuerbefreiung kraft Gesetzes. Sie wird steuerlich im Wesentlichen wie ein normales Kapitalunternehmen behandelt. Das heißt, auf Gewinne der Stiftung fallen Körperschaftsteuer (15%) und – falls die Stiftung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt ist – Gewerbesteuer an. Ausschüttungen bzw. Zuwendungen an die Begünstigten unterliegen bei diesen der Einkommensteuer. Meist werden solche Ausschüttungen ähnlich wie Dividenden behandelt und mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% besteuert. Für die Begünstigten bedeutet dies, dass zwar kein Erbe klassisch versteuert werden muss, wohl aber die laufenden Zahlungen der Stiftung an sie steuerpflichtig sind.

  • Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: Eine Besonderheit der Familienstiftung ist die sogenannte Erbersatzsteuer. Da eine Stiftung zeitlich unbegrenzt existiert und kein natürlicher Erbfall mehr eintritt, fingiert der Gesetzgeber alle 30 Jahre einen Erbfall, der mit Erbschaftsteuer besteuert wird. Es wird so getan, als würden die Vermögenswerte der Stiftung nach 30 Jahren an einen Erben der Steuerklasse I übergehen, und darauf wird Erbschaftsteuer erhoben. Die Erbersatzsteuer entspricht im Kern der normalen Erbschaftsteuer, die auch bei einem Generationenübergang anfallen würde. Für Familienstiftungen bedeutet dies: Spätestens 30 Jahre nach Gründung (bzw. nach dem letzten fiktiven Erbfall) muss die Stiftung einmalig Erbschaftsteuer auf ihr Vermögen entrichten, und dieser Zyklus wiederholt sich alle weiteren 30 Jahre. Allerdings kann man diese Steuer planen und optimieren. Weil der Zeitpunkt bekannt ist, kann die Stiftung frühzeitig Liquidität für die Steuer ansparen und – mit fachkundiger Hilfe – Begünstigungen gezielt nutzen. In einigen Fällen lässt sich die Erbersatzsteuer durch geschickte Gestaltungen sogar vermeiden oder zumindest reduzieren. Zum Beispiel diskutiert man in der Praxis Modelle wie die doppelte Familienstiftung, bei der durch Gründung einer zweiten (gemeinnützigen oder ausländischen) Stiftung die 30-Jahres-Besteuerung umgangen wird. Solche Lösungen sind komplex und müssen individuell geprüft werden. Wichtig ist: Mit vorausschauender Steuerberatung lässt sich die Familienstiftung so ausgestalten, dass keine unangenehmen Überraschungen entstehen und die steuerlichen Belastungen im Rahmen bleiben.


Fazit zum Thema Steuern: Eine Familienstiftung ist kein Instrument, um Steuern gänzlich zu vermeiden – aber sie ermöglicht eine planbare und oft sogar begünstigte Besteuerung der Unternehmensnachfolge. Gerade die Planbarkeit (etwa der 30-Jahres-Zyklus) kann gegenüber der unsicheren Erbfallbesteuerung Vorteile bieten, da man sich rechtzeitig darauf einstellen kann. Mit professioneller Gestaltung werden alle vorhandenen steuerlichen Vorteile optimal ausgenutzt und etwaige Nachteile (wie die Erbersatzsteuer) bestmöglich abgefedert.

Voraussetzungen und Herausforderungen einer Stiftungslösung

So attraktiv die Stiftung als Nachfolgelösung ist, sie erfordert eine gründliche Planung und dauerhafte Verpflichtung. Einige wirtschaftlich und rechtlich wesentliche Punkte, die beachtet werden müssen, sind:


  • Mindestkapital und laufende Kosten: Eine Familienstiftung muss mit ausreichend Vermögen ausgestattet werden, um ihren Zweck dauerhaft erfüllen zu können. Gesetzlich schreibt § 80 BGB vor, dass das Stiftungsvermögen nachhaltig ertragreich sein muss, damit der Stiftungszweck (z.B. Versorgung der Familie und Fortführung des Unternehmens) langfristig finanziert werden kann. Die Gründung an sich ist zwar von den Amtsgebühren her nicht teuer, doch fallen Kosten für die konzeptionelle und juristische Beratung an. Auch im laufenden Betrieb entstehen Verwaltungskosten – z.B. für jährliche Prüfungen, ggf. Gehälter für Vorstandsmitglieder oder Beiräte, Buchhaltung und Reporting gegenüber der Stiftungsaufsicht. Diese Kosten müssen im Finanzplan einkalkuliert werden, damit die Stiftung wirtschaftlich arbeitsfähig bleibt.

  • Inflexibilität und Bindungswirkung: Eine einmal errichtete Stiftung ist dazu gedacht, ewig zu bestehen. Das in sie eingebrachte Vermögen geht unwiderruflich in ihr Eigentum über. Der Stifter und seine Erben können nicht ohne Weiteres die Entscheidung rückgängig machen oder sich das Vermögen zurückholen (eine Auflösung der Stiftung wäre nur in Ausnahmefällen und meist mit erheblichen steuerlichen Nachteilen möglich). Ebenso ist die Änderung des Stiftungszwecks oder der Satzung später nur sehr eingeschränkt und mit behördlicher Zustimmung möglich. Diese fehlende Flexibilität bedeutet, dass der Stifter sich seiner Sache sicher sein sollte. Die Konstruktion einer Familienstiftung passt vor allem, wenn man ein wirklich langfristiges Konzept für das Unternehmen verfolgt und keine Absicht besteht, kurzfristig die Strategie zu ändern. Allerdings kann man durch kluge Satzungsgestaltung gewisse Eventualitäten vorwegnehmen – zum Beispiel Klauseln einbauen, die eine Änderung oder Auflösung der Stiftung erlauben, falls sich bestimmte Umstände ändern (etwa wenn doch noch ein familieninterner Nachfolger gefunden wird). Solche Klauseln bedürfen wiederum der Zustimmung der Stiftungsbehörde und sind sorgfältig zu formulieren.

  • Familien- und erbrechtliche Abstimmung: Die Übertragung eines Großteils des Vermögens in eine Stiftung hat natürlich Auswirkungen auf die Familie. Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kinder, die gesetzliche Mindesterbansprüche haben) könnten die Stiftungsgründung als Beeinträchtigung ihres Erbteils ansehen. Tatsächlich löst eine lebzeitige Schenkung an die Stiftung Pflichtteilsergänzungsansprüche der gesetzlichen Erben aus, sofern sie innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt. Es ist daher ratsam, frühzeitig mit allen Beteiligten zu sprechen und ggf. vertragliche Lösungen zu finden – etwa Pflichtteilsverzichte oder Abfindungen für nicht begünstigte Angehörige – um den Familienfrieden zu wahren. Generell sollte die Familie in die Nachfolgepläne eingeweiht und, wenn möglich, eingebunden sein. So wird die Akzeptanz der Stiftungslösung erhöht. Immerhin ändert sich für die Familienmitglieder einiges: Sie „erben“ das Unternehmen nicht direkt, sondern erhalten künftige Leistungen nur noch über die Stiftung. Dieser Paradigmenwechsel muss allen klar sein und positiv vermittelt werden. Mit einer transparenten Kommunikation und fairen Ausgestaltung (z.B. Gleichbehandlung der Kinder durch feste Regeln) lässt sich die Familienstiftung jedoch meist sehr gut in die Familienstrategie integrieren.

  • Behördliche Aufsicht und Formalitäten: Jede rechtsfähige Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Das bedeutet, dass bestimmte Vorgänge (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Auflösung etc.) nur mit Genehmigung der Behörde möglich sind. Außerdem muss die Stiftung regelmäßig Berichte einreichen, die Verwendung der Mittel nachweisen und allgemein den im Stiftungsgeschäft festgelegten Zweck erfüllen. Dies ist kein unüberwindbares Hindernis, aber der formale Aufwand ist höher als bei einer normalen Familiengesellschaft. Unternehmer sollten sich dessen bewusst sein und bereits im Vorfeld professionelle Unterstützung für die administrativen Anforderungen einplanen.

Mit guter Planung und kompetenter Beratung sind die Hürden einer Familienstiftung lösbar. Viele der genannten Punkte – ob steuerlich, rechtlich oder familiär – erfordern spezialisiertes Know-how, doch genau hier liegt die Stärke einer professionell begleiteten Stiftungslösung.

Fazit: Langfristige Nachfolge sichern – mit fachkundiger Unterstützung

Die Übertragung des Unternehmens an eine Familienstiftung kann das Lebenswerk eines Unternehmers auf Generationen bewahren. Diese Nachfolgelösung verhindert die Aufsplitterung des Unternehmens, schützt vor familiären Konflikten und ermöglicht es, den unternehmerischen Erfolg dauerhaft innerhalb der Familie wirken zu lassen. Dabei wird zugleich gewährleistet, dass die Firmenleitung in verantwortungsvollen Händen bleibt und im Sinne des Stifters fortgeführt wird. Gerade in Situationen, in denen kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht oder eine gerechte Behandlung mehrerer Erben gesucht wird, erweist sich die Stiftung als eleganter Weg, um Kontinuität und Familienfrieden zu gewährleisten.


Allerdings ist die Gründung und Umsetzung einer Familienstiftung komplex. Es gilt, rechtliche, steuerliche und familiäre Aspekte in Einklang zu bringen und in einem tragfähigen Konzept zu vereinen. Hierbei ist die Expertise von Nachfolge- und Stiftungsspezialisten Gold wert. Eine falsch aufgesetzte Stiftung oder unbedachte Klauseln könnten sonst spätere Probleme bereiten – das soll unbedingt vermieden werden. Mit der richtigen Beratung lassen sich hingegen die Vorteile maximal ausschöpfen und die Nachteile minimieren.


Kafka Law konzipiert und begleitet die Gründung von Familienstiftungen und stellt sicher, dass rechtliche, steuerliche und familiäre Aspekte in einem ausgewogenen Gesamtmodell zusammengeführt werden. Als erfahrener Partner für Unternehmensnachfolgen entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine Stiftungslösung, die genau zu Ihren Bedürfnissen und Zielen passt. So wird Ihr Unternehmen auch über Ihren eigenen Lebenshorizont hinaus erfolgreich weiterbestehen – gesichert durch die solide Grundlage einer Familienstiftung.

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Mit Kafka Law erhalten Sie eine rechtliche Beratung, die wirtschaftliche Zielsetzungen versteht, familiäre Interessen berücksichtigt und strategisch gestaltet.


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